§ 1 Zusammensetzung der Vereinsjugend
Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendlichen bis zum vollendeten 21. Lebensjahr sowie alle Übungsleiter, Trainer und Betreuer/innen, die zur Betreuung dieser Kinder und Jugendlichen eingesetzt sind.
§ 2 Aufgaben
Die Jugendabteilung des FC Homberg 1924 e.V. führt und verwaltet sich im Rahmen der Jugendordnung selbständig. Der Vorstand des FC Homberg 1924 e.V. hat bei allen Maßnahmen ein Vetorecht, wenn die Maßnahme der Vereinsjugend gegen den Vereinszweck verstoßen oder die finanzielle Situation des Gesamtvereins weitere Ausgaben nicht zulassen. Zentrale Aufgaben sind:
a) Entwicklung und Förderung neuer und zeitgemäßer Formen von Sport und Bewegung, von Bildung und Geselligkeit;
b) Aufbau jugendgemäßer Organisationsformen;
c) Zusammenarbeit mit öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie mit anderen Bildungseinrichtungen;
d) Förderung interkultureller Jugendverständigung sowie Initiierung und Aufbau nationaler und internationalen Jugendbegegnungen.
§ 3 Mittel der Jugendabteilung
Die Mittel der Jugendabteilung werden durch den Vorstand des FC Homberg 1924 e.V. jährlich, im Januar, festgelegt.
a) die Jugendabteilung kann pro Veranstaltung oder Maßnahme bis 100 Euro selbstständig über die ihr zur Verfügung stehenden Mittel entscheiden.
b) die Summe der selbstständig zur Verfügung stehenden Mittel ist auf jährlich 500 Euro begrenzt bzw. wird durch das vom Vorstand festgelegte Budget begrenzt.
c) Bei Einzelmaßnahmen über 100 Euro oder bei Überschreitung der Jahreshöchstgrenze von 500 Euro bedarf es der Zustimmung des Vorstandes.
§ 3 Organe
Organe der Vereinsjugend sind:
a) die Vereinsjugendversammlung (JV)
und
b) der Vereinsjugendausschuss. (JA)
§ 4 Vereins-Jugendversammlung
a) Die Jugendversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern der Jugend sowie den gewählten und berufenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (siehe § 1) zusammen. Des Weiteren alle Förderer der Kinder- und Jugendarbeit im Verein (ohne Stimmrecht). Sie ist das oberste Organ der Jugend des FC Homberg 1924 e.V..
b) Aufgaben der Jugendversammlung:
· Information über die Aktivitäten des vergangenen Jahres, inkl. eines Kassenberichts
· Entlastung und Wahl des Jugendausschusses
· Ideen für die Arbeit des Jugendausschusses entwickeln
· Ggf. Beschluss über eine Veranstaltungsplanung des kommenden Jahres und über die Verwendung der dafür zur Verfügung stehenden Mittel· Entscheidung über den Inhalt der Jugendordnung
c) Die ordentliche Jugendversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird zwei Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der eingereichten Anträge über das amtliche lokale Mitteilungsorgan und über die Vereinshomepage angekündigt.Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn eine Mehrheit des Jugendausschusses dies beschlossen hat oder auf Antrag von 20 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung.
d) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
§ 5 Vereinsjugendausschuss
a) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus
· dem Jugendleiter/in
· zwei Jugendsprechern/innen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
· 4 Beisitzer/innen· den Trainern und Betreuern im Jugendbereich
b) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für die Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel im Rahmen der Beschlüsse der Jugendversammlung.
c) Aufgaben des Jugendausschusses sind die Planung von Jugendvorhaben und Jugendmaßnahmen und die Vertretung der Vereinsjugendinteressen nach innen und außen.
d) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar. Der Jugendausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
e) Die zwei Jugendsprecher sowie die Beisitzer werden durch die Jahreshauptversammlung des Hauptvereins gewählt. Die Vorschläge kommen aus der Jugendabteilung.
f) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Jugendordnung, der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung und der Vereinssatzung.
g) Die Treffen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt.
h) Der Jugendausschuss kann weitere Personen oder ganze Juniorteams beauftragen, konkrete, meist zeitlich begrenzte Projekte durchführen.
§ 6 Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur nach vorheriger Ankündigung von der jährlichen Vereinsjugendversammlung oder einer speziell zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendversammlung beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 7 Inkrafttreten
Die Jugendordnung tritt mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 19.03.2010 in Kraft.