Vereinssatzung


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19.11.2019

§1 Name und Sitz
1) Der Verein führt den Namen:
Fußball-Club Homberg 1924 mit dem Sitz in Homberg (Efze).
2) Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Fritzlar und als behördlich anerkannter Verein zur Pflege des Jugendsportes im Jugendvereinsregister des Regierungspräsidenten in Kassel eingetragen.
3) Der Verein ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.
4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck
1) Vereinszweck ist die Pflege des Sportes - insbesondere des Fußballsportes.
2) Er wird insbesondere verwirklicht durch
• Abhaltung von geordneten Sport- und Fußballübungen • Durchführung von Sportveranstaltungen, Kursen und Vorträgen • Jugendpflege mit dem Ziel, eine möglichst große Jugendabteilung zu unterhalten um diese dem Sport und seinen Grundsätzen nahe zu bringen.
3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamts- bzw. Übungsleiterpauschale), keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er tritt für Integration, Vielfalt und Respekt – gegen Diskriminierung, Rassismus, Antisemitismus, Rechtsextremismus und Gewalt im und um den Fußball ein. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen und anderen diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen entgegen.

§3 Vereinsfarben
Die Farben des Vereines sind rot weiß.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die dem Antragsteller gegenüber keiner Begründung bedarf, kann dieser die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
2) Förderndes Mitglied kann jede juristische Person und jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, werden, die dem Verein angehören will, ohne sich sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
4) Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereines ist.
5) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds aus dem Verein.
2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Mitgliedsbeitrag ist in diesem Fall bis zum Ende des Halbjahres zu zahlen, in das der Tag fällt, an dem die Austrittserklärung dem Vorstand zu Händen des 1. Vorsitzenden zugeht.
3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen
• erheblicher Verletzungen satzungsgemäßer Verpflichtungen • eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines • groben unsportlichen Verhaltens • wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Halbjahre mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch Einwurfeinschreiben oder persönliche Übergabe zuzustellen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Wochen nach Beendigung der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden. Alle im Besitz des Mitgliedes befindlichen Gegenstände des Vereines (Literatur, Sportbekleidung, Sportgeräte usw.) sind bei Austritt aus dem Verein und nach Beendigung der Mitgliedschaft unverzüglich zurückzugeben.

§6 Mitgliedsbeitrag
1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung entscheidet.
2) Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
3) Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.
4) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden grundsätzlich im SEPA-BasisLastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID und der Mandatsreferenz halbjährlich zum 01. Februar und zum 1. August jeden Jahres ein. Fallen diese Termine nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.
5) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
6) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1.2. bzw. 1.8. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der ausstehende Beitrag kann dann mit 5 % Zinsen auf die Beitragsforderung für jeden Tag des Verzuges verzinst werden. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
7) Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/ oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

§7 Rechte der Mitglieder
1) Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.
2) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben mit Ausnahme der Regelung in §7 Nr. 1 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder sorgeberechtigte Personen bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu. 3) Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
4) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
6) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benutzen. Sie wählen den Vorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
7) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG und §3 Nr. 26 EStG beschließen.

§8 Organe des Vereines
Die Organe des Vereines sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
c) der Beirat
d) die Abteilungen Ältestenrat, Altherren, Senioren. Jugend, sowie
Schiedsrichter.

§9 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus
a)
• dem ersten Vorsitzenden
• dem zweiten Vorsitzenden
• dem Schatzmeister
• dem Schriftführer
• dem Jugendleiter
• dem Leiter für Öffentlichkeitsarbeit
• dem Seniorenobmann.
b) dem/den Ehrenvorsitzenden, diese in beratender Funktion und ohne Stimmrecht.
2) Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende gemeinsam vertreten.
4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: - die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung - die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter - er kann für die Mitglieder verbindliche Ordnungen erlassen. - über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
5) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
6) Verschiedene Vorstandsämter des Vorstandes sollen nicht in einer Person vereinigt werden
7) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
8) Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter nach Bedarf einlädt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
9) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per Email erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der Email- Vorlage sein. Die Email- Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der Email die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der Email – Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über Email innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen.
10) Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen sowie deren Wirkungskreis bestimmen.
11) Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten oder der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
12) Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
13) Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 12 beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung (zum Beispiel in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gem. § 3 Nr. 26a EStG) gezahlt wird.
14) Der Vorstand ist ermächtigt, vorläufige Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§10 Beirat
1) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit gewählte Mitglieder aus den Abteilungen um ihre ehrenamtliche Mithilfe in einem Beirat ersuchen.
2) Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand in Angelegenheiten des Vereines zu beraten und zu unterstützen. Der Vorstand kann auf entsprechenden Beschluss hin bestimmte ihm zugewiesene und zustehende Arbeiten an den Beirat oder eines seiner Mitglieder delegieren.
3) Der Beirat besteht aus mindestens je einem Mitglied aus den fünf Abteilungen, die in diesen zu wählen sind und aus einem vom Förderverein des Vereines zu benennenden Mitglied. Er wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit einen Sprecher.
4) Der Beirat ist Organ des Vereines. Er ist berechtigt, auf Einladung des Vorstandes an dessen Sitzungen teilzunehmen.
5) Der Beirat trifft seine Entscheidungen unter strikter Wahrung der Interessen des Vereines und seiner Organe. Er hat ein eigenes Initiativrecht gegenüber dem Vorstand.

§11 Abteilungen des Vereines
1) Die Abteilungen des Vereines gliedern sich in
a) Ältestenrat
b) Altherren
c) Senioren
d) Jugend
e) Schiedsrichter.
2) Die Mitgliedschaft in der Abteilung Ältestenrat wird nachstehend geregelt, die Mitgliedschaft in Altherrenabteilung, Senioren und Jugend ergibt sich aus den Altersregelungen der Spielordnung des Hessischen Fußball Verbandes, sowie bei den Schiedsrichtern aus deren Meldung beim Hessischen Fußball Verband. Mitglieder der Jugendabteilung sind weiter die Mannschaftsbetreuer/innen und Trainer.
3) Die Leitung der einzelnen Abteilungen obliegt einem Ausschuss oder einem Obmann. Die Wahl hierzu erfolgt in der Jahreshauptversammlung und zwar in den Jahren, in denen keine Wahl zum Vorstand stattfindet. Für die Amtszeit und die Wahl gelten die Vorschriften betreffend den Vorstand entsprechend.
4) Die Leitung einer Abteilung besteht aus mindestens einem Mitglied (Obmann), das dann auch Beiratsmitglied ist. Bilden mehrere Mitglieder die Leitung eine Abteilung, wählen diese mehrheitlich das Beiratsmitglied.
5) Auf Einladung des Vorstandes können Ausschuss- und sonstige Mitglieder an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.
6) Der Ausschuss/Obmann ist für seine Tätigkeit dem Vorstand gegenüber verantwortlich; er hat daher strikt dessen Weisungen zu beachten und darf nur zum Wohle des Vereines tätig werden. Er hat über seine Arbeit den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten.
7) Die Leiter der Abteilungen führen nach Bedarf eigene Versammlungen durch, zu denen der Vorstand zwingend einzuladen ist.
8) Die Belange der Jugendabteilung werden in einer gesonderten Jugendordnung geregelt.

§12 Ältestenrat
1) Aus den ordentlichen Mitgliedern des Vereines ist ein Ältestenrat zu bilden, dessen Mitglieder zur Zeit der Wahl mindestens zehn Jahre ununterbrochen dem Verein angehören müssen, das 35. Lebensjahr vollendet haben und besonders geeignet sind.
2) Für je 50 ordentliche Mitglieder ist mindestens ein Mitglied in den Ältestenrat zu wählen.
3) Der Ältestenrat unterstützt den Vorstand zum Wohle des Vereines. Er wirkt mit dem Vorstand zusammen bei der Verleihung von Auszeichnungen und bei vereinsinternen Strafen mit. Er hat ein eigenes Initiativrecht gegenüber dem Vorstand.

§13 Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten: - Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; - Entlastung des Vorstandes; - Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer; - Wahl der Mitglieder der Ausschüsse - Ernennung von Ehrenmitgliedern; - Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt); - Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder; - Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Viertel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Als Textform gilt eine Veröffentlichung in der HNA, im amtlichen Anzeiger der Stadt Homberg, auf der Homepage oder per eMail. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von Email- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
2) Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren die beiden Kassenprüfer und zwar in jedem Jahr einen von beiden. Die Wiederwahl ist nicht möglich. Weiter wird ein Ersatzmitglied auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen. Der Vorstand nach § 26 BGB muss einzeln gewählt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§14 Protokollierung
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Vorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Vorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Das Protokoll enthält mindestens folgende Punkte: - Ort und Zeit der Versammlung; - Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers; - Zahl der erschienenen Mitglieder; - Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit; - die Tagesordnung; - die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde; - die Art der Abstimmung; - Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut; - Beschlüsse in vollem Wortlaut.
Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

§15 Ehrenstatut
1) Der Verein kann für besondere Verdienste oder für langjährige Vereinstreue Mitglieder ehren. Auch Nichtmitglieder können für ihre Verdienste für den Verein geehrt werden.
2) Bei der Rechnung der Mitgliedsjahre gilt grundsätzlich der Tag des Eintritts.
3) Die Ehrennadel in Bronze wird in der Regel verliehen für 15-jährige, die in Silber für 25-jährige und die in Gold für 40-jährige Mitgliedschaft. Für besondere Verdienste als aktiver oder als ehrenamtlicher Vereinsmitarbeiter kann eine Ehrennadel je nach Verdienst verliehen werden.
4) Beschlüsse über vorzunehmende Ehrungen werden in einer gemeinsamen Sitzung des Vorstandes und des Ältestenrates beschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§16 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) und Aufgabe(n) im Verein.
2) Der Verein hat Versicherungen abgeschlossen oder schließt solche ab, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist,
übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder (z.B. Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) und Aufgabe(n) im Verein) an das zuständige Versicherungsunternehmen. Der Verein stellt hierbei vertraglich sicher, dass der Empfänger die Daten ausschließlich dem Übermittlungszweck gemäß verwendet.
3) Als Mitglied des Landessportbundes Hessen/des Deutschen Fußball-Bundes/des Hessischen Fußball-Verbandes übermittelt der Verein folgende personenbezogene Daten dorthin: (z.B. Name, Adresse, Geburtsdatum oder Alter, Funktion(en) und Aufgabe(n) im Verein)
4) Im Zusammenhang mit seinem Zweck und den Maßnahmen zur Zweckerreichung (z.B. vom Verein oder anderen ausgerichtete offizielle Sportwettkämpfe) sowie seinen satzungsgemäßen Veranstaltungen (z.B. Mitgliederversammlungen) veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien (z.B. Wettkampfergebnisse). Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereinszugehörigkeit, Funktion und Aufgabe im Verein sowie - falls erforderlich oder zwangsläufig mit einer Wettkampfteilnahme verbunden - Altersklasse oder Teamjahrgang. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Fotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage. Zu weitergehenden Maßnahmen ist der Verein nicht verpflichtet. Im Zusammenhang mit Ehrungen (etwa wegen Geburtstagen oder langjähriger Mitgliedschaft) veröffentlicht/übermittelt der Verein Daten und Fotos nur im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitglied.
5) Mitgliederlisten werden als Datei an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder soweit herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine Datei der notwendigen Daten gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, zurückgegeben, vernichtet oder gelöscht werden.
6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§17 Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereines kann durch Beschluss einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, wenn der entsprechende Antrag vorher von mindestens 51% der ordentlichen Mitglieder unterschrieben mit Begründung beim Vorstand, zu Händen des 1. Vorsitzenden, eingereicht und allen Mitgliedern mit der Einladung schriftlich bekannt gegeben wurde.
2) Zur Gültigkeit des Beschlusses bedarf es einer Mehrheit von 4/5 der Erschienenen ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fließt das vorhandene Vermögen dem Stadtentwicklungsverein Homberg (Efze) e.V. zu, jedoch mit Ausnahme des Vereinsheimes und des Erbbaurechtes, die an die Stadt Homberg (Efze) zurückfallen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§18 Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) des Vereins am 18. März 2016 beschlossen worden.
Die Satzung vom 19.03.2010 verliert ihre Gültigkeit.

Fußballclub Homberg 1924 e.V.



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